Über Uns –
Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein

Über uns –
Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein

In den 1960er Jahren gab es ein großes Wirtschaftshoch und immer kompliziertere Steuerrechte. Nur wenige Arbeitnehmer waren in der Lage ihre Steuererklärung selbst auszufüllen. Damals durften ausschließlich Steuerberater und Rechtsanwälte solch eine durchführen, oftmals zu sehr hohen Preisen und in Gewerkschaften nur deren Mitglieder.
Im Jahr 1964 hat der deutsche Gesetzgeber dann im § 13 des Steuerberatungsgesetzes die Institution des Lohnsteuerhilfevereins geschaffen. Diese Institution soll eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern für Arbeitnehmer darstellen, um Hilfestellung in Sachen Lohnsteuer und Einkommensteuer zu leisten. Ziel sollte sein Arbeitnehmern jeder Lohnklasse eine Steuerberatung zu ermöglichen.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag staffelt sich deshalb je nach Einkommen und deckt alle Leistungen ab, die ein Lohnsteuerhilfeverein abdeckt, wie z.B. die Erstellung einer Einkommensteuererklärung, Ausschöpfung von Förderungen und Zulagen und auch Antragstellungen für Freibeträge.

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Beitrags-Staffel

Beitragsstufe
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage
Jahresbeitrag
von Euro
bis Euro
Euro
1
8.000
50,00
2
8.001
12.000
64,00
3
12.001
16.000
76,00
4
16.001
24.000
99,00
5
24.001
32.000
119,00
6
32.001
39.000
144,00
7
39.001
46.000
168,00
8
46.001
61.000
205,00
9
61.001
76.000
244,00
10
76.001
92.000
268,00
11
92.001
103.000
311,00
12
103.001
120.000
365,00
13
über 120.000
387,00

Beitragsordnung

Die Aufnahmegebühr beträgt 25,00 EUR (inkl. MwSt.). Sie wird einmalig bei Eintritt in den Verein erhoben. Bei zusammen veranlagten Ehegatten wird für die Aufnahme des Ehegatten keine Aufnahmegebühr erhoben.

Der Mitgliedbeitrag richtet sich nach Ihrem Brutto-Einkommen (siehe Tabelle oben) und ist ein Jahresbeitrag. Der Beitrag wird bis zum 31.1. jeden Jahres fällig.

Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht unabhängig, ob die angebotene Hilfe zur steuerlichen Beratung in Anspruch genommen wird oder nicht. Sofern keine niedrigeren Einnahmen anlässlich der steuerlichen Beratung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, ist der Höchstbetrag anzusetzen.

Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, werden die Einnahmen zusammengerechnet. Dabei wird vorausgesetzt, dass beide Ehegatten Mitglieder werden; es wird in diesem Fall nur ein Mitgliedbeitrag erhoben.

Ausgehend hiervon staffelt sich der Mitgliedbeitrag aus sozialen Aspekten nach einer Beitragsbemessungsgrundlage, die sich zusammensetzt aus allen steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen. Dies sind u.a.:

1) Der/die auf der/den Lohnsteuerbescheinigung/en des betreffenden Besteuerungsjahres eingetragene/n Brutto-Jahresarbeitslohn/ löhne, Versorgungsbezüge und steuerfrei bezogene Einnahmen wie z.B. nach § 3 Nr. 12und Nr. 26 EStG (z.B. Übungsleiter, steuerfreie Bezüge aus Bundes- oder Landeskasse.), durch den Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Auslösungen, Spesen- und Reisekostenpauschalen sowie Bezüge, die dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG unterliegen wie z.B. Arbeitslosen- oder Krankengeld und

2)der jährliche Gesamtbetrag der Einnahmen aus

a)sonstigen Einkünften wie z.B. Renten, Unterhaltsleistungen und dauernde Lasten;

b)den Einnahmen aus Vermietung von bebauten und unbebauten Grundstücken etc. (siehe § 21 Abs. 1-3 EStG) sowie Beteiligungseinkünften aus Vermietung und Verpachtung und

c)privaten Veräußerungsgeschäften

d)dem vorhandenen Kapitalvermögen, auch soweit sie wegen Einbehalt der Abgeltungssteuer nicht erklärt werden.

Rückwirkender Beitritt:

Im Falle eines rückwirkenden Beitritts wird für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum derjenige Mitgliedsbeitrag erhoben, der bei einer bereits bestehenden Mitgliedschaft erhoben worden wäre.

Die Beiträge sind nur dann satzungsgemäß entrichtet, wenn sie vom Beratungsstellenleiter/in quittiert worden sind. Im Mahnverfahren richtet sich der Beitragsanspruch nach der zuletzt erhobenen Beitragsgruppe.

Leistungen des Vereins können erst nach Zahlung des jeweiligen Jahresbeitrages im Sinne § 5 (2) der Satzung in Anspruch genommen werden.

Wird der Mitgliedsbeitrag – nach Beitragsfälligkeit und Zahlungsaufforderung – nicht gezahlt, ist grundsätzlich ein Mahnverfahren durchzuführen (Punkt 3 des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30. März 1990). Im Mahnverfahren wird der ungekürzte Jahresmitgliedsbeitrag fällig. Zuzüglich wird eine Bearbeitungsgebühr von 25,00 EUR (inkl. MwSt.) erhoben.

Die Beitragsordnung ist gültig ab 01. August 2020 und ist in den Beratungsstellen auszuhängen.

Die Beitragsordnung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 27. Mai 2020 aufgestellt und bestätigt.

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet
  1. Der Verein führt den Namen FairTax – Lohnsteuerhilfe e.V. und hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist im Vereinsregister eingetragen (AG Hamburg: VR 22814)
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  3. Die Geschäftsleitung befindet sich im Aufsichtsbezirk des Finanzamtes Hamburg-Nord. Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungs- und Anwendungsbereich des Steuerberatungsgesetzes.
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein leistet seinen Mitgliedern Beratung und tätige Hilfe in allen Angelegenheiten Ihrer Lohnsteuerpflicht im Sinne des § 4 Nr.11 des Steuerberatungsgesetzes.
  2. Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung für Personen mit Einkünften und Versorgungsansprüchen aus unselbständiger Arbeit.
  3. Der Verein ist parteipolitisch neutral und nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
  4. Der Verein setzt sich darüber hinaus zum Ziel, die Steuergesetzgebung im Interesse der Mitglieder zu beeinflussen.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Jeder Arbeitnehmer kann Mitglied des Vereins werden. Andere Personen dürfen Mitglieder werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.
  2. Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand der Beitrittserklärung eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von 6 Monaten, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.
  3. Die Mitglieder haben Anspruch auf Hilfeleistungen in allen Lohnsteuersachen gemäß § 2 Ziffer 1 dieser Satzung. Das Mitglied ist verpflichtet alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
  5. Die Handakten der Mitglieder sind Eigentum des Vereins. Das Mitglied hat Anspruch auf Auszüge der Handakte gegen Auslagenersatz.
  6. Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung aus und haben das Recht, dem Vorstand Anträge zu
    unterbreiten.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
  1. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und kann für eine zurückliegende Zeit erfolgen. Der Beitrittserklärung gleich stehen die Zahlung der Aufnahmegebühr oder des Jahresbeitrages. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausdurch den Verein. Allen Beitragswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekanntzugeben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen.
  2. Die Kündigung ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Sie muss dem Vorstand schriftlich Sie muss dem Vorstand schriftlich und eigenhändig unterschreiben zugehen. Eine Kündigung per eMail oder Fax ist ausgeschlossen.
  3. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied in grober oder wiederholter Weise gegen die Satzung des Vereins verstößst oder wenn es sich seiner Mitwirkungspflicht bei Erfüllung des Vereinszweckes entzieht oder mit dem Jahresbeitrag über den 30. März des Kalenderjahres hinaus im Rückstand ist.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen und nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Der Ausschluss kann vor ordentlichen Gerichten angefochten werden.
§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
  1. Es wird ein Jahresmitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Der Jahresmitgliedsbeitrag und die und die Aufnahmegebühr nebst der gesetzlichen Umsatzsteuer richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins. Die Aufnahmegebühr und der Jahresmitgliedsbeitrag werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Beitragsänderung sind den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn des neuen Beitragsjahres mitzuteilen.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist immer für das jeweilige Kalenderjahr zu entrichten, unabhängig vom Beitrittsdatum. Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Der Folgebeitrag ist bis zum 31. Jan. eines jeden Jahres zu zahlen.
  3. Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen nach § 2 der Satzung kein Entgelt erhoben. Für gesetzlich erlaubte andere Tätigkeiten kann ein besonderes Entgelt nach Weisung des Vorstandes erhoben werden.
§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.

§ 7 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
    a) 1.Vorsitzenden
    b) 2.Vorsitzenden als Stellvertreter
    c) Schatzmeister
    d) Schriftführer
    Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
  2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende als Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein Der Vorstand ist von der Vorschrift des § 181 BGB nicht befreit.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Vereinsbeschlüsse aus. Er ist verpflichtet in seiner Geschäftsführung die satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu verwirklichen und den Verein zu festigen und auszubauen. Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung.
    Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    – Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins
    – Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung
    – Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung
    – Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    – Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
  4. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
  5. Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihm in Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben entstehen.
  6. Wenn die Vereinsgeschäfte es erfordern, kann der Vorstand einen oder mehrere Geschäftsführer oder Bevollmächtigte bestellen.
§ 8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt in allen wesentlichen Vereinsangelegenheiten, insbesondere:
    a) Wahl des Vorstandes
    b) Satzungsänderungen
    c) Entlastung des Gesamtvorstandes, nach Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
    d) Auflösung des Vereins
    e) Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen schließt.
    f) Genehmigung der Beitragsordnung
  2. Die Mitgliederversammlung hat einmal jährlich innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Feststellung der Geschäftsprüfung am Ort des Vereinssitzes stattzufinden. Jedes Mitglied ist hierzu mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einzuladen.
  3. Über jede Versammlung ist vom Protokollführer ein Versammlungsprotokoll zu erstellen und vom Vorsitzenden und einem Stellvertreter zu beurkunden. Wahl und Abstimmungsergebnis sind danach durch Aushang in den Beratungsstellen des Vereins bekanntzugeben.
  4. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  5. Die §§ 32 und 33 BGB finden Anwendung.
§ 9 Leitung der Beratungsstellen
  1. Die Hilfeleistung in Steuersachen darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören.
  2. Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StBerG entsprechen. Der Beratungsstellenleiter darf in seiner Beratungsstelle auch Personen beschäftigen, die nicht die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllen.
  3. Die Hilfeleistung in Steuersachen ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und auszuüben.
  4. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen ist untersagt.
    Hierzu gelten insbesondere § 46, Ziff. 4 Abgabenordnung sowie §§ 26, Ziff. 2 und 163, Ziff. 1 Steuerberatungsgesetzt.
  5. Alle Personen, denen sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in den Ziffern 3 und 4 dieses § bezeichneten Pflichten anzuhalten.
§ 10 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 7 der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.
  2. Die Liquidation führt der amtierende Gesamtvorstand durch. Das verbleibende Vereinsvermögen fällt an die Stiftung FOXkidz in Hamburg.
§ 11 Gerichtstand
Gerichtsstand ist am Sitz der Verwaltung des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall der Ort des Sitzes des Vereins.
§ 12 Schlussbestimmung

Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hin weis auf die beabsichtigte

Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen

Mitglieder. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung

der nichterschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so

berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.

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