Wohnung oder Haus (auch Feriendomizile) sollen mal wieder „aufgefrischt“ werden und beauftragen einen Handwerker, können Sie die Rechnungen steuerlich absetzen. 20 Prozent des Arbeitslohnes beträgt die Steuererstattung. Wenn Sie also eine Rechnung über 2.000 Euro Arbeitslohn bekommen, werden 400 Euro vom Finanzamt erstattet. Rechnungen bis maximal 6.000 Euro und somit 1.200 Euro jedes Jahr pro Haushalt, also auch für zwei Haushalte, wenn Sie beispielsweise eine Ferienwohnung besitzen, erstattet bekommen.
Hier ein paar Tipps:
- Der Handwerker muss „im Haushalt“, d.h. vor Ort, tätig sein. Dabei kann es sich auch um einen Haushalt in einem anderen Land der EU handeln.
- Alle haushaltsnahen Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs, und Modernisierungsmaßnahmen sind absetzbar. Darunter fallen beispielsweise Reparatur/Wartung von Haushaltsgeräten, Arbeiten am Dach und an der Fassade, Mauerwerksanierung, Raparatur/Austausch von Bodenbelägen, Modernisierung des Badezimers oder Gartengestaltung.
- Wichtig: Für den Abzug der Aufwendungen ist die Rechnung und der Zahlungsnachweis auf das Konto des Leistungserbringers. Im besten Fall per Überweisungsträger. Beide Belege sind auf Verlangen des Finanzamts vorzulegen. Barzahlungen sind nicht begünstigt.
- Steuerlch berücksichtigt werden nur die reinen Arbeitskosten sowie die Fahrtkosten des Handwerkers, jedoch nicht der Materialaufwand. Achten Sie unbedingt darauf, dass die Posten vom Handwerker getrennt ausweist.
- Wichtig: Die Steuervergütung wird nur auf Antrag gewährt.