Fast eine halbe Million Schulabgänger starten in den kommenden Wochen in das Berufsleben. Ein neuer Lebensabschnitt, der auch steuerliche Fragen mit sich bringt. Wie geht es weiter mit dem Kindergeld und was gilt für die Lohnsteuer?
Wer nach Schulabschluss eine duale Berufsausbildung beginnt, zählt steuerlich bereits als Arbeitnehmer. Der Auszubildende muss angeben, ob es sich um das einzige oder bei mehreren um das erste Arbeitsverhältnis handelt. Das zweite und jedes weitere Arbeitsverhältnis (z.B. Nebenjobs) werden nach der Steuerklasse VI besteuert. In der sonst üblichen Steuerklasse I wird bei ledigen Auszubildenden eine Lohnsteuer erst einbehalten, wenn die monatliche Vergütung mehr als 1.100 Euro beträgt.
Ebenso wie anderen Arbeitnehmern steht Auszubildenden ein Arbeitnehmerpauschbetrag von
1.000 Euro im Jahr zu. Das gilt selbst dann, wenn sie nur einen Teil des Jahres berufstätig waren. Wer höhere berufliche Aufwendungen hat, kann diese als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Wenn die Ausbildungskosten die Einnahmen übersteigen, ergibt sich ein steuerlicher Verlust. Dieser kann vom Finanzamt gesondert festgestellt und dann in das Folgejahr vorgetragen werden. Ob Kosten im Erststudium oder für andere Ausbildungen außerhalb eines Arbeitsverhältnisses ebenfalls zu berücksichtigen sind, muss das Bundesverfassungsgericht in einem aktuellen Verfahren entscheiden. Steuerbescheide bleiben im Hinblick auf entsprechende Aufwendungen vorläufig.
Für Kinder, die weiterhin noch auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz sind, wird ebenso weiterhin Kindergeld gezahlt wie für Kinder, die ein Studium noch nicht begonnen haben. Ist das Studium Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung, erhalten Eltern ebenfalls Kindergeld, auch wenn die Kinder Nebenjobs ausüben. Neben dem Anspruch auf Kindergeld stehen den Eltern weitere steuerliche Vergünstigungen zu.
Handelt es sich allerdings um eine so genannte Zweitausbildung, erhalten Eltern Kindergeld und alle weiteren kindbezogenen Förderungen nur, wenn der vertraglich vereinbarte Umfang einer etwaigen Nebentätigkeit des Kindes 20 Wochenstunden nicht überschreitet.