Über Uns –
Lohnsteuerhilfeverein
Über uns –
Lohnsteuerhilfeverein
Der jährliche Mitgliedsbeitrag staffelt sich deshalb je nach Einkommen und deckt alle Leistungen ab, die ein Lohnsteuerhilfeverein abdeckt, wie z.B. die Erstellung einer Einkommensteuererklärung, Ausschöpfung von Förderungen und Zulagen und auch Antragstellungen für Freibeträge.
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Beitrags-Staffel
Beitragsordnung
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet
- Der Verein führt den Namen FairTax – Lohnsteuerhilfe e.V. und hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist im Vereinsregister eingetragen (AG Hamburg: VR 22814)
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- Die Geschäftsleitung befindet sich im Aufsichtsbezirk des Finanzamtes Hamburg-Nord. Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungs- und Anwendungsbereich des Steuerberatungsgesetzes.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein leistet seinen Mitgliedern Beratung und tätige Hilfe in allen Angelegenheiten Ihrer Lohnsteuerpflicht im Sinne des § 4 Nr.11 des Steuerberatungsgesetzes.
- Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung für Personen mit Einkünften und Versorgungsansprüchen aus unselbständiger Arbeit.
- Der Verein ist parteipolitisch neutral und nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
- Der Verein setzt sich darüber hinaus zum Ziel, die Steuergesetzgebung im Interesse der Mitglieder zu beeinflussen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Jeder Arbeitnehmer kann Mitglied des Vereins werden. Andere Personen dürfen Mitglieder werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.
- Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand der Beitrittserklärung eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von 6 Monaten, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.
- Die Mitglieder haben Anspruch auf Hilfeleistungen in allen Lohnsteuersachen gemäß § 2 Ziffer 1 dieser Satzung. Das Mitglied ist verpflichtet alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
- Die Handakten der Mitglieder sind Eigentum des Vereins. Das Mitglied hat Anspruch auf Auszüge der Handakte gegen Auslagenersatz.
- Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung aus und haben das Recht, dem Vorstand Anträge zu
unterbreiten.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und kann für eine zurückliegende Zeit erfolgen. Der Beitrittserklärung gleich stehen die Zahlung der Aufnahmegebühr oder des Jahresbeitrages. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausdurch den Verein. Allen Beitragswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekanntzugeben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen.
- Die Kündigung ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Sie muss dem Vorstand schriftlich Sie muss dem Vorstand schriftlich und eigenhändig unterschreiben zugehen. Eine Kündigung per eMail oder Fax ist ausgeschlossen.
- Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied in grober oder wiederholter Weise gegen die Satzung des Vereins verstößst oder wenn es sich seiner Mitwirkungspflicht bei Erfüllung des Vereinszweckes entzieht oder mit dem Jahresbeitrag über den 30. März des Kalenderjahres hinaus im Rückstand ist.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen und nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Der Ausschluss kann vor ordentlichen Gerichten angefochten werden.
§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
- Es wird ein Jahresmitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Der Jahresmitgliedsbeitrag und die und die Aufnahmegebühr nebst der gesetzlichen Umsatzsteuer richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins. Die Aufnahmegebühr und der Jahresmitgliedsbeitrag werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Beitragsänderung sind den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn des neuen Beitragsjahres mitzuteilen.
- Der Mitgliedsbeitrag ist immer für das jeweilige Kalenderjahr zu entrichten, unabhängig vom Beitrittsdatum. Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Der Folgebeitrag ist bis zum 31. Jan. eines jeden Jahres zu zahlen.
- Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen nach § 2 der Satzung kein Entgelt erhoben. Für gesetzlich erlaubte andere Tätigkeiten kann ein besonderes Entgelt nach Weisung des Vorstandes erhoben werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
a) 1.Vorsitzenden
b) 2.Vorsitzenden als Stellvertreter
c) Schatzmeister
d) Schriftführer
Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. - Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende als Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein Der Vorstand ist von der Vorschrift des § 181 BGB nicht befreit.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Vereinsbeschlüsse aus. Er ist verpflichtet in seiner Geschäftsführung die satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu verwirklichen und den Verein zu festigen und auszubauen. Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
– Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins
– Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung
– Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung
– Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde - Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihm in Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben entstehen.
- Wenn die Vereinsgeschäfte es erfordern, kann der Vorstand einen oder mehrere Geschäftsführer oder Bevollmächtigte bestellen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt in allen wesentlichen Vereinsangelegenheiten, insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes
b) Satzungsänderungen
c) Entlastung des Gesamtvorstandes, nach Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
d) Auflösung des Vereins
e) Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen schließt.
f) Genehmigung der Beitragsordnung - Die Mitgliederversammlung hat einmal jährlich innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Feststellung der Geschäftsprüfung am Ort des Vereinssitzes stattzufinden. Jedes Mitglied ist hierzu mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einzuladen.
- Über jede Versammlung ist vom Protokollführer ein Versammlungsprotokoll zu erstellen und vom Vorsitzenden und einem Stellvertreter zu beurkunden. Wahl und Abstimmungsergebnis sind danach durch Aushang in den Beratungsstellen des Vereins bekanntzugeben.
- Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Die §§ 32 und 33 BGB finden Anwendung.
§ 9 Leitung der Beratungsstellen
- Die Hilfeleistung in Steuersachen darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören.
- Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StBerG entsprechen. Der Beratungsstellenleiter darf in seiner Beratungsstelle auch Personen beschäftigen, die nicht die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllen.
- Die Hilfeleistung in Steuersachen ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und auszuüben.
- Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen ist untersagt.
Hierzu gelten insbesondere § 46, Ziff. 4 Abgabenordnung sowie §§ 26, Ziff. 2 und 163, Ziff. 1 Steuerberatungsgesetzt. - Alle Personen, denen sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in den Ziffern 3 und 4 dieses § bezeichneten Pflichten anzuhalten.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 7 der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.
- Die Liquidation führt der amtierende Gesamtvorstand durch. Das verbleibende Vereinsvermögen fällt an die Stiftung FOXkidz in Hamburg.
§ 11 Gerichtstand
§ 12 Schlussbestimmung
Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hin weis auf die beabsichtigte
Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen
Mitglieder. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung
der nichterschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so
berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.
Weitere Leistungen
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