Der Bundesfinanzhof hat nun mit zwei Urteilen seine Rechtsprechung zugunsten der Arbeitnehmer geändert. Einzelne Kraftfahrzeugkosten, wie z.B. Treibstoff, Versicherung und Wagenwäsche, die von den teilweise oder ganz übernommen wurden, wurden nicht als Nutzungsentgelt deklariert.
Im ersten Fall (Urteil vom 30.11.2015, VI R 2/15) trug der Kläger sämtliche Kraftstoffkosten und alle übrigen Kosten trug der Arbeitgeber. Der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung wurde nach der Ein-Prozent-Regelung ungemindert berechnet. Der Mitarbeiter begehrte, die von ihm im Streitjahr getragenen Kraftstoffkosten als Werbungskosten bei der Steuererklärung zu berücksichtigen. Das Finanzgericht gab der Klage statt.
Demnach kann der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung für selbst getragene Kosten bis auf 0,00 Euro reduziert werden, sodass dieser Teil nicht versteuert werden muss. Jedoch kann kein geldwerter Nachteil durch Zuzahlungen von Mitarbeitern für die Überlassung bei Privatnutzung entstehen. – Auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen den Betrag übersteigen.
Deshalb wurde im zweiten Fall (Urteil vom 30.11.2016, VI R 49/14) die Revision vom BFH zurückgewiesen. Der Arbeitnehmer hatte für die Privatnutzung des Dienstwagens an seinen Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt geleistet, das höher als der nach der Fahrtenbuchmethode ermittelte geldwerte Vorteil war und in seiner Einkommensteuererklärung den überschießenden Betrag steuermindernd geltend gemacht.